Steuerlicher Hinweis - Bezug von Weinen


Steuerliche Hinweise für Unternehmen

 

FirstClassWine hat sich auf die Beschaffung von Spitzenweinen für Mitarbeiter, Geschäftskunden und Gästebewirtung spezialisiert und unterbreitet in den jeweiligen steuerlichen Preisobergrenzen das perfekte Angebot.

 

Unsere Rechnungen weisen den jeweiligen steuerlichen Hinweis für Ihre Buchhaltung aus, da Wein-Anschaffungen entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

 

 

Beschenkung von Geschäftskunden

  

Wird Wein an Geschäftskunden verschenkt, gilt nach § 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG, dass die Herstellungskosten der jährlich an einen Kunden oder Geschäftspartner zugewendeten Gegenstände maximal 35 EURO betragen dürfen. So können die Ausgaben vollständig steuerlich als Werbungskosten angesetzt werden.

Überschreitet der Gesamtbetrag der Herstellungskosten je beschenkter Person den Höchstbetrag von 35 EURO, so werden für diese Person im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt - auch nicht bis zur Grenze von 35 EURO. Denn § 5 Absatz 5 Nr. 1 EStG regelt eine Freigrenze und keinen Freibetrag.

 

Aber:

Sollte der Beschenkte vom Schenker von der Steuer befreit werden, so kommt § 37b EStG ins Spiel. Der Beschenkte muss seine Flasche Wein nicht als geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Schenker die Steuerpflicht des Beschenkten mit einer pauschalen Steuer von 30 % auf die Anschaffungskosten übernimmt. Ist der Schenker zudem zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind nur die Nettokosten ohne Umsatzsteuer maßgeblich. Hierbei gilt eine Höchstgrenze von 10.000 EURO je Empfänger und Wirtschaftsjahr.

Der Schenker sollte darauf achten, dass er den Beschenkten nach § 37b Abs. 3 EStG darauf hinweist, dass der Schenker die Steuer bereits für den Beschenkten pauschal an das Finanzamt entrichtet hat. Nicht das der Beschenkte den Wein noch einmal als geldwerten Vorteil versteuert. Somit würde der Fiskus zweimal verdienen. Ansonsten würde lediglich ein Freibetrag von 10 EURO gelten. Gewusst wie!

Beschenkung von Mitarbeitern 

 

Bei eigenen Mitarbeitern gilt die 35 EURO-Grenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gerade nicht! Geschenke an eigene Mitarbeiter sind unbegrenzt absetzbar!

 

Dafür muss der Arbeitnehmer für erhaltene Geschenke Lohnsteuer abführen, soweit nicht eine der nachfolgenden beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

a. Solange der Gesamtwert 60 EURO nicht übersteigt, bleiben Aufmerksamkeiten von der Lohnsteuer befreit, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Ereignis schenkt (LStR R 19.6 zu § 19 EStG). Darunter zählt zum Beispiel auch eine Flasche Wein zum Geburtstag, Jubiläum oder aus Anlass für besondere Leistungen.

 

b. Darüber hinaus gilt für jeden Arbeitnehmer unabhängig der vorgenannten Befreiung für Aufmerksamkeiten nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG eine Sachbezugsfreigrenze bis 44 EURO monatlich. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer jeden Monat eine gute Flasche Wein schenken.

 

Aber:

Überschreiten die Anschaffungskosten die Grenze von 44 EURO monatlich, so gilt auch bei eignen Mitarbeitern § 37b EStG. Der Arbeitgeber kann die Steuerschuld mit pauschal 30 % für den Arbeitnehmer übernehmen.

 Zusammenfassung

 

Wein kann als Geschenk steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hierbei ist die Höchstgrenze von 35 EURO je Empfänger und Wirtschaftsjahr zu beachten, wenn es sich um Geschenke an Geschäftskunden oder freie Mitarbeiter handelt.

 

Zudem muss der Empfänger die Anschaffungskosten des Geschenks als geldwerten Vorteil - oder im Fall des Arbeitnehmers als Sachbezug - versteuern. Der Schenker darf aber ausnahmsweise die Steuerschuld für Geschenke mit einer pauschalen Abgeltungssteuer von 30 % nach § 37b EStG übernehmen. 

 

Für Arbeitnehmer sind darüber hinaus jeden Monat Sachbezüge im Wert von 44 EURO sowie einmalige Aufmerksamkeiten bis 60 EURO von der Lohnsteuer befreit.

 

Steuerlich ist der Kauf von Wein für den Privatgebrauch natürlich nicht steuerlich absetzbar.

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